Beratung und Pflegeversicherung

Wo ist man versichert?

Als Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden Sie, Ihr nicht berufstätiger Ehepartner und Ihre Kinder automatisch Mitglied einer Pflegekasse Ihrer Krankenkasse. Eine Antragstellung ist hierfür also nicht notwendig.

Dies gilt auch dann, wenn Sie freiwilliges Mitglied einer Kasse sind. In diesem Fall haben Sie jedoch die Möglichkeit, auf Antrag von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit zu werden und eine private Pflegeversicherung abzuschließen.

Wer gilt als pflegebedürftig?

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb die Hilfe von anderen brauchen.

Pflegegrade (PG) und Leistungen

PG 1 geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit

PG 2 erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit

PG 3 schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit

PG 4 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit

PG 5 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Sechs Lebensbereiche („Module“) werden betrachtet und gewichtet.

 

  • Selbstversorgung (Körperpflege, Ernährung, etc.)   40%
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen   15%
  • Mobilität   10%
  • Umgang mit krankheitsspezifischen/therapiebedingten Anforderungen   20%
  • Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte   15%

Sach- und Geldleistungen

Es gibt Sach- und Geldleistungen, sowie Kombinationsleistungen. Mit Sachleistungen wird die Kostenübernahme für eine beruflich tätige Pflegekraft bezeichnet.

Geldleistungen werden dann gezahlt, wenn Angehörige, Nachbarn oder Freunde als Pflegepersonen tätig werden. Wird die Pflege neben Angehörigen von einer professionellen Pflegekraft unterstützt, ist eine Kombinationsleistung nötig. Der Pflegebedürftige entscheidet, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nimmt. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem Sachleistungen in Anspruch genommen werden.

Pflegebedürftige, die Pflegegeld beziehen, sind verpflichtet, einen Pflegeeinsatz durch einen ambulanten Pflegedienst abzurufen - in den Pflegegraden 2 und 3 mindestens einmal halbjährlich, in dem Pflegegrad 4 und 5 einmal vierteljährlich. Die Kosten dieses Einsatzes trägt die Pflegekasse. Wir übernehmen diese Aufgabe gerne. Auch die Pflegeberatung können wir qualifiziert vornehmen.

Einstufung in den Pflegegrad

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) prüft im Auftrag der Kassen, ob die Voraussetzungen erfüllt werden und wenn ja, in welchen Pflegegrad der Pflegebedürftige eingestuft wird.

Die für Sie zuständige Dienststelle des MDK wird Ihnen von der Pflege- oder Krankenkasse genannt. Der MDK wird dann direkt mit Ihnen Kontakt aufnehmen.

Der Beurteilung durch den MDK kann widersprochen werden. Dieser Widerspruch muss bei der Pflegekasse schriftlich innerhalb von vier Wochen eingereicht werden.

Leistungen der Pflegekasse

Weitere Leistungen der Pflegekasse

Leistungen zur Wohnraumanpassung max. 4.000 € pro Maßnahme.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch für max. 40 € pro Monat.

Beiträge zur Rentenversicherung für Pflegepersonen, die nicht mehr als 30 Std./ Woche versicherungspflichtig arbeiten und keine Rente beziehen.

Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, wenn jemand eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgibt um zu pflegen.

Pflegepersonen sind während der Pflegetätigkeit gesetzlich unfallversichert.

 

 

Weitere Informationen erhalten Sie bei uns: